I. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 1
- Der Verein führt den Namen „Katholischer Pressebund e.V.”. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
- Der Verein ist in dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Bonn.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 2
- Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung der Katholischen Publizistik und die Beschäftigung mit Medienfragen.
- Zweck und Aufgaben schließen ein:
- die Herausgabe von Druckerzeugnissen zu aktuellen kirchlichen und gesell¬schaftspolitischen Fragen für Bildungs¬einrichtungen, Krankenhäuser, Einrich¬tungen der Altenhilfe, Justizvollzugsan¬stalten usw.,
- Förderung der Ausbildung und Fortbildung junger katholischer Journalisten,
- Herausgabe von Druckerzeugnissen und Stellungnahmen zu aktuellen kirchlichen und gesellschaftspolitischen Fragen im Bereich der Publizistik,
- eine aufgabengemäße Öffentlichkeits¬arbeit, auch in Verbindung mit kirch¬lichen wie außerkirchlichen Institutionen, die sich mit Presse- und Medienfragen befassen,
- der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der Vereinsaufgaben und zur Verwirklichung steuerbegünstig¬ter Zwecke anderer Körperschaften,
- der Vereinszweck wird auch erreicht durch die Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verwirklichung der Zwecke und Aufgaben des Vereins wie auch steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften dienen die Mitgliederbeiträge, Spenden und Förderungsmittel in Geld-und Sachwerten und Erlöse aus einschlägigen Veranstaltungen.
III. Gemeinnützigkeit
§ 3
- Mittel des Vereins dürfen nur für sat¬zungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme des Ersatzes der Selbst¬kosten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver¬gütungen begünstigt werden.
IV. Mitglieder des Vereins
§ 4
- Der Verein hat persönliche und korporative Mitglieder.
- Korporative Mitglieder können Verbände und Vereinigungen werden, welche die Zielsetzung des Katholischen Presse¬bundes bejahen.
- Über Aufnahmeanträge, die an die Geschäftsstelle zu richten sind, entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, Ausschluß oder Auflösung des Vereins. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
§ 5
- Der Vorstand bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Katholischen Pressebundes für jede Diözese einen Obmann. Er organisiert in Absprache mit dem Vorstand die diözesane Vereinstätigkeit des Katholischen Pressebundes.
V. Organe des Vereins
§ 6
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, der Vereinsrat, der Vorstand.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Vereinsrat. Sie bestellt für ein Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitze¬den, der zugleich Vorsitzender des Vereinsrates ist, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und zwei Beisitzer.
- Der Mitgliederversammlung obliegen die Regelung der Mitgliedsbeiträge, die Entge-gennahme des Rechenschaftsberichtes und des Tätigkeitsberichtes, die Prüfung und Ge-nehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes.
§ 8
- Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Hierzu wird unter Bekannt¬gabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Tagung durch Abdruck im Pressebund-INFO eingeladen.
- Eine Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vereins¬zweck dies erfordert, der Vorstand mit Mehrheit oder 10 % der Mitglieder dies fordern.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rück¬sicht auf die Zahl der anwesenden Mitglie¬der beschlußfähig. Sie wird vom Vorsitzen¬den des Vorstandes geleitet. Ihre Ergebnisse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9
Der Vereinsrat
- Der Vereinsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Der Vereinsrat besteht aus dem Vorstand und weiteren Mitgliedern, davon mindestens drei Diözesan-Obleute.
- Der Vereinsrat berät den Vorstand und unterstützt dessen Arbeit.
§ 10
Der Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die laufende Ver¬einsgeschäftsführung nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung be¬schlossenen Richtlinien. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Mit¬teln. Dabei hat er sich an die Richtlinien der Mitgliederversammlung zu halten.
- Die fünf Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Für die rechtliche Vertretung des Vereins und zum Abschluß von Rechtsgeschäf¬ten sowie zu allen sonstigen Rechts¬handlungen sind die Willenserklärungen des Vorsitzenden bzw. seines Stellver¬treters einerseits und eines weiteren Mitglieds andererseits erforderlich und genügend.
- Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende. Über die Sitzungen sind Er-gebnisprotokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
- Der Vorstand kann einen Geschäfts¬führer bestellen.
VI. Auflösung des Vereins
§ 11
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Erzbischof von Köln, der es un¬mittelbar und ausschließlich für ge¬meinnützige, mildtätige oder kirchli¬che Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Der Vorstand ist bevollmächtigt, durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen zu ergänzen oder zu ändern, falls diese vom Vereinsregister für die Eintragung der Satzungsänderung oder vom Finanzamt zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte jedoch nur, wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anläßlich des Beschlusses über die Satzungsänderung ausdrücklich eine solche Vollmacht erteilt.
Der Wortlaut dieser Satzung wurde am 04.06.1993 von der Mitgliederversammlung in Bonn beschlossen.
Bonn, den 25.8.1997
Für die Richtigkeit: Der Vorstand
